Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Geltung der Bedingungen
    Unsere Lieferbedingungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten, sofern der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  2. Leistungsgegenstand
    Gegenstand unserer Leistungen ist die chemische/thermische/hydrotechnische Entlackung/Reinigung der uns gebrachten Gegenstände und/oder die thermische Schädlingsbekämpfung in der Klimakammer.
  3. Preise
    Bearbeitungspreise, Transportkosten, Rabatte und Aufmaßart ergeben sich, wenn nicht bei Auftragsannahme anderweitig vereinbart, aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, zzgl. der jeweils gültigen gesetzl. MwsT. Die Preise beinhalten die Übernahme und Rückgabe der zu bearbeitenden Gegenstände ab unserem Betriebsgrundstück.
  4. Lieferzeiten
    Liefertermine- oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zusätzlich zu setzenden Nachfrist auf 4 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
  5. Lieferverzug, Lieferungsmöglichkeit
    Für den Fall der Unmöglichkeit der Leistungen oder eines Leistungsverzugs kann der Auftraggeber Schadenersatz nur verlangen, wenn wir, oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  6. Annahme verzug, Abnahmeverzug
    Selbstabholer sind verpflichtet, die zu bearbeitenden Gegenstände spätestens eine Woche nach Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten abzuholen. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände gegen Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen, oder bei einem Spediteur auszulagern. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so können wie die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.
  7. Gewährleistung, Haftung
    Der Auftraggeber hat die bearbeiteten Gegenstände bei Abholung oder unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und zu prüfen. Reklamationen betreffs der Vollständigkeit der Teile können von uns nur anerkannt werden, sofern sie bei Abholung/Anlieferung gerügt werden. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Gegenstände schriftlich geltend zu machen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistungsansprüche, des Auftraggebers sind zunächst auf das Recht beschränkt, eine Nachbesserung zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind jedoch sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Bearbeitung der uns überlassenen Gegenstände, wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers, entstehen, haften wir nicht. Für Glasschäden, die durch oder beim Bearbeiten, sowie auf dem Transport entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
  8. Zahlungsbedingungen
    Rechnungen werden mit dem Datum des vereinbarten Abholtermins gefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Ware fällig. Abweichende Zahlungsziel bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe des jeweiligen Überziehungszinses der Kreditinstitute zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist 97950 Großrinderfeld, Hauptstr. 51. Als Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, Tauberbischofsheim vereinbart, sofern nicht ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist.
  • Ergänzende Vereinbarungen für Entlackungsarbeiten
    Wir sind gerne bereit, Sie mit all unserem Fachwissen zu unterstützen und zu beraten, dennoch können wir bei den uns zur Verfügung gestellten Materialien nicht in allen Fällen - etwa unter vielschichtigen Farben - erkennen, um welches Material es sich handelt, in welchem Alterungs- und Zersetzungszustand dieses sich befindet und wie die Verarbeitung erfolgte. Der Besteller trägt daher das Risiko, daß sich das von ihm zur Bearbeitung übergebene Material nicht zum Ablaugen bzw. Entlacken eignet. Wir haften daher nicht für Schäden, die sich aus diesen Gründen ergeben. Um Besteller vor Schäden zu bewahren, erteilen wir folgende Hinweise, die wir aufgrund unserer Erfahrungen erarbeitet haben: Holz ist von ungleichartiger Beschaffenheit und als organischer Werkstoff der Zersetzung unterworfen. Bei Obst- und Harthölzern können sich Verfärbungen ergeben. Bei dicken Farbschichten können in Fugen und Vertiefungen leichte Farbreste stehen bleiben. Nach dem Abbeizen werden viele Hölzer, insbesondere wenn sie Witterungseinflüssen ausgesetzt waren, faserig. Bei der Neutralisation entstehen Salze, die möglicherweise trotz intensivem Spülen in den Holzteilen verbleiben. Bei Holzteilen, deren Oberfläche schon vor der Entlackung Schäden, z.B. durch die Einwirkung von UV-Licht, Pilzbefall aufwiesen, bzw. Holzteile, die mit dunklen Holzlasuren versehen waren, besteht die Gefahr, daß die Holzteile durch Restsalze beschädigt bzw. zerstört werden. Die im Holz verbliebenen Restsalze sind stark hygroskopisch, dadurch werden sie bei Einwirkung von hoher Luftfeuchtigkeit an die Oberfläche des Holzes gezogen. Hier werden sie als weißer Schleier sichtbar. Behandeln Sie diesen durch Abbürsten und Nachwaschen mit verdünntem warmen Haushaltsessig und Wasser 1:1. Wenn Sie diese Schleierbildung ganz ausschließen wollen, dürfen Sie die Hölzer nicht offenporig behandeln. Verwenden Sie dann Anstrichmaterialien, die das Holz porendicht abschließen. Dies gilt besonders für Bauteile wie Fenster, Fensterläden, Haustüren etc., die der Witterung ausgesetzt sind. Eine Garantie kann hier aber in keinem Fall gegeben werden. Verfahrensbedingt ist eine "Ausblühung" genannte Aussalzung nicht immer auszuschließen. Für diese "Ausblühungen" kann in keinem Fall eine Haftung übernommen werden. Der Kunde hat die Endneutralisierung und die entsprechende Oberflächenbehandlung selbst zu übernehmen, wie auch die Verantwortlichkeit der Wahl der Mittel. Furniertes Holz kann von uns nicht schadlos abgelaugt werden. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die uns überlassene Ware massiv oder furniert ist. Gegebenenfalls bieten wir an, das Möbel gegen Aufpreis zu entfurnieren. Bei verleimtem Holz übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die Verleimung dem Ablaugevorgang statthält. Glas wird von unserer Lauge nicht angegriffen. Es ist jedoch denkbar, daß Spannungsbrüche entstehen, wenn das Glas im Rahmen "kein Spiel" hat. Auch dies ist daher vom Besteller zu überprüfen. Bleiverglasungen werden angegriffen. Beschläge aus Aluminium, Sicherheitsschlösser und Schranktüren müssen vom Besteller vor Übergabe an uns ausgebaut werden. Der Besteller hat bei Auftragserteilung an uns anzugeben, ob seine Ware ganz oder teilweise aus dem Werkstoff Aluminium besteht. Aluminium leidet in der Lauge Schaden und muß daher gesondert behandelt werden. Vor einer Weiterbehandlung des von uns entlackten Materials hat der Besteller selbst zu prüfen, ob sich der von uns freigelegte Untergrund für eine Neubeschichtung eignet. Für lose Teile, aufgeleimte Applikationen und Glasbruch kann keine Haftung übernommen werden. Die von uns zu bearbeitenden Materialien dürfen nicht gewachst sein. Die uns überlassenen Materialien sind nach Bearbeitung bei Abholung auf etwaige Mängel zu überprüfen. Für farbige oder getönte Decklackierungen nur alkalibeständige Buntpigmente verwenden
  • Ergänzende Vereinbarungen für die thermische Holzschädlingbehandlung in der Klimakammer
    Durch die Heißluftbehandlung können Hölzer unter Umständen "arbeiten". Bei verleimtem und furniertem Holz übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die Verleimung bzw. das Furnier der Heißluftbehandlung standhält. Bei Glas (auch Spiegelglas) ist vom Auftraggeber zu prüfen, ob das Glas im Rahmen genügend "Spiel" hat. Für Spannungssprünge wird keine Haftung übernommen. Kunststoffe können sich bei der Heißluftbehandlung verformen. Farbgebungen können sich verändern. Lacke, Lasuren und Polituren können bei der Heißluftbehandlung spröde werden bzw. können sich vom Holz lösen. Da wir nicht wissen können, wie fest der Lack / Lasur mit der Holzoberfläche verbunden ist, übernehmen wir keine Haftung für Oberflächenveränderungen. Bei harzreichen Hölzern, wie z.B. Nadelhölzern, kann es zu verstärktem Harzaustritt kommen. Bei geölten oder gewachsten Möbeln kann eine Dunklung eintreten. Bei unter Spannung verleimten Teilen besteht die Gefahr einer Beschädigung. Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung mitzuteilen, wenn das Möbel mit einer feuergefährlichen Substanz behandelt wurde. Für daraus entstehende Schäden haftet der Auftraggeber.